AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KOSMONAUTKOSMONAUT GERMANY GMBH
- zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Die verwendeten Personenbeziehungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich ge-macht – auf alle Geschlechter.
§1 Geltungsbereich dieser AGB
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwi-schen KOSMONAUT Germany GmbH, Nickelstr. 1a, 33378 Rheda-Wiedenbrück, vertreten durch die Geschäfts-führer Stephan Engau und Anatoli Woromsbecher (im Folgenden: KOSMONAUT), mit unseren Kunden (im Fol-genden: Kunde). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer nach § 14 BGB ist.
(2) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KOSMONAUT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künf-tige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden muss.
(4) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.
§2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote von KOSMONAUT sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart oder in dem Angebot von KOSMONAUT aufgeführt ist. Alle Angebote sind für 30 Tage gültig. Dies gilt auch, wenn KOSMONAUT dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Pläne, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
(2) Jede Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, welches von KOSMONAUT innerhalb von zwei Wochen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen werden kann. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde 14 Tage ab Eingang seiner Bestellung an diese gebunden.
(3) Ein Vertrag mit KOSMONAUT kommt erst zustande, wenn KOSMONAUT die Bestellung schriftlich annimmt (Annahmeerklärung) oder mit der Erbringung der vom Kunden beauftragten oder bestellten Leistung beginnt.
§3 Vertragsgegenstand/Leistungen
(1) KOSMONAUT erbringt, soweit vertraglich vereinbart, folgende Leistungen:
(a) entgeltliche Erstellung von (Individual-)Software; entgeltliche Überlassung von Software;
(b) Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft einer Software not-wendig sind sowie erforderliche Aktualisierung und Erweiterung der Software (Wartungs- und Supportleistungen);
(c) beratende und unterstützende Leistungen auf dienstvertraglicher Basis in Abstimmung mit dem Kunden.
(2) Die Einzelheiten des Leistungsumfangs ergeben sich aus einem schriftlichen Vertrag bzw. soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, einer schriftliche Auftragsbestätigung von KOSMONAUT in Verbindung mit der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(3) Die Bereitstellung bzw. Überlassung der Software bzw. Aktualisierung oder Erweiterung erfolgt grundsätzlich in Form des Objektcodes als Download über den Server von KOSMONAUT oder des jeweiligen Herstellers. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet, es sei denn es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber.
(4) Der Auftrag endet mit der Abnahme der vereinbarten Leistung oder nach Ablauf der fest vereinbarten Auftragsdauer. Besteht der Auftrag aus mehreren Leistungsphasen hat der Kunde jede Leistungsphase gesondert abzunehmen (Teilabnahme).
§ 4 Drittleistungen
(1) KOSMONAUT ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags, Rechte und Pflichten an Dritte als Erfüllungsgehilfen zu übertragen. Gleichzeitig ist KOSMONAUT berechtigt, den Vertrag im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen (Vertragsübernahme). Im Falle der Vertragsübernahme hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal-tung einer Frist zu kündigen.
(2) Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Auch bei dem Einsatz von Dritten bleibt KOSMONAUT für die Durchführung und den ggf. ver-sprochenen Erfolg der Leistung verantwortlich.
(3) Sollte die Leistungserbringung von KOSMONAUT Tätigkeiten Dritter erfordern, die nicht im eigenen Einfluss-bereich liegen, können die Lieferzeiten von KOSMONAUT verlängert werden. KOSOMONAUT behält sich das Recht vor, Abstand vom Vertrag zu nehmen, wenn die Tätigkeiten Dritter nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erbracht werden können. Hiervon wird der Kunde, soweit möglich und zumutbar, unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
§ 5 Lizenz
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, räumt KOSMONAUT dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht (nachfolgend: „Lizenz“) ein. Die Lizenz berechtigt den Kunden vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die Software oder Anpassungsleistungen in Form des Objektcodes zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen.
(2) Alle Rechte am Quellcode der Software stehen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich KOSMONAUT zu. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugriff oder Herausgabe des Quellcodes. Insbesondere darf er diesen nicht bearbeiten oder verwerten sowie weitergeben. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Übertragung der Lizenz erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet KOSMONAUT die Nutzung durch den Kunden widerruflich. KOSMONAUT kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
(4) Die Übertragung der Lizenz erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Kunde die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert.
(5) Eingeräumte Nutzungsrechte gelten, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart wurde, nur für die gewerbliche Nutzung.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Software an Dritte wird dem Kunden somit nicht gestattet. Dem Kunden ist es ferner untersagt, das Programm zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurück-zuentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Kunde ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheber-recht berechtigt.
(7) Der Kunde versichert KOSMONAUT, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen und Designs berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt uns unser Kunde von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 6 Lizenzbestimmungen Dritter
(1) Der Kunde darf Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke des jeweiligen Lizenzgebers (KOSMONAUT oder Dritthersteller) nicht beseitigen oder verändern.
(2) Produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der vertragsgegenständlichen Software vom jeweiligen Hersteller beschränken den Leistungs- und Lieferumfang von KOSMONAUT und gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor.
(3) Ist KOSMONAUT nicht Hersteller einer vertragsgegenständlichen Software, steht KOSMONAUT für die Erfül-lung von Garantieleistungen des Herstellers nicht ein. Ansprüche aus der eingeräumten Garantie sind allein gegenüber dem Hersteller bzw. Garantiegeber geltend zu machen.
(4) Der Kunde wird die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers beachten.
§ 7 Wartung / Support
(1) Hat sich KOSMONAUT vertraglich zu Wartungs- und Supportleistungen verpflichtet, wird KOSMONAUT den Kunden telefonisch oder per E-Mail hinsichtlich der Anwendung der Software sowie zu Informationen über Appli-kationen, Produktempfehlungen und Konfigurationen beraten und unterstützen.
(2) KOSMONAUT erbringt Wartungs- und Supportleistungen
-jeweils innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Auftragslage und Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter von KOSMONAUT;
-nach Wahl von KOSMONAUT, regelmäßig durch Überlassung von Softwareanpassungen inklusive der Überlassung einer angepassten Dokumentation;
-im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt.
(3) Die Messung der Einhaltung der vereinbarten Reaktionszeit durch KOSMONAUT erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Supportzeit von KOSMONAUT und beginnt mit ordnungsgemäßer Fehlermeldung durch den Kunden. Eine Fehlermeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde den Fehler unverzüglich nach Entdeckung meldet und aufgetretene Symptome, die System- und Hardwareumgebung sowie alle verfügbaren zweckdienlichen Informationen hinreichend detailliert beschreibt.
(4) Eine Garantie zur Beseitigung von Fehlern überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt KOSMONAUT nicht.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart, ist KOSMONAUT nicht zu einer Anpassung der Software an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder an sich ändernde Anforderungen in der Sphäre des Kunden verpflichtet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) KOSMONAUT behält sich das Eigentum an allen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärti-gen und künftigen Forderungen vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KOSMONAUT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den Kaufpreis nicht, darf KOSMONAUT diese Rechte nur geltend machen, wenn KOSMONAUT dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 9 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung wird der Kunde in Textform über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme durch den Kunden hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.
(2) Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Abnahme darf insbesondere nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit der Leistung nicht oder nur unerheblich beein-trächtigt. Der Kunde hat nach der Fertigstellung einzelner Abschnitte oder der Gesamtleistung unverzüglich zu prüfen, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
(3) Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder keine wesentlichen Mängel vorliegen oder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Parteien vor der Durchführung der Abnahme oder im Vertrag vereinbart wurden. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.
(4) Auf Aufforderung durch KOSMONAUT hat der Kunde die Erbringung der vollständigen Leistung oder die Erbringung von Teilleistungen schriftlich zu bestätigen.
(5) Die erbrachte Leistung bzw. Teilleistung gilt als abgenommen, wenn
-der Kunde die Leistung bzw. Teilleistung für Produktivarbeiten benutzt, oder
-der Kunde oder Dritte selbstständige Eingriffe am gelieferten Programm bzw. an gelieferten Programm-teilen vornehmen, oder
-der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung zur Leistungsbestätigung durch KOSMONAUT (§ 9 Abs. 4) diese Bestätigung nicht schriftlich erteilt.
(6) Kommt eine Abnahme der Leistung ausnahmsweise nicht in Betracht, insbesondere weil es sich bei ihr vereinbarungsgemäß um eine rein dienstvertragliche Leistung handelt, bei der ein Erfolg nicht geschuldet ist, erhält KOSMONAUT innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vorlage seines Tätigkeitsnachweises vom Kunden entweder eine schriftliche Freigabe oder eine begründete Beanstandung. In diesem Fall bemühen sich die Parteien gemeinsam um eine Lösung.
§ 10 Change-Request-Regeln
(1) Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird KOSMONAUT dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vor-schlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(2) Erfordert das Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann KOSMONAUT hierfür eine Vergütung verlangen, wenn KOSMONAUT den Kunden darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt hat.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(4) Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und von den Parteien abgezeichnet werden.
§ 11 Lieferung und Verzug
(1) Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. bei Auftragsannahme durch KOSMONAUT angegeben. Liefertermine sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch KOSMONAUT verbindlich. Sämtliche Angaben des Anbieters über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand einer beauftragten Leistung sind Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich. Gleiches gilt bzgl. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten, es sei denn sie sind als verbindlich bezeichnet.
(2) Die Lieferfrist kann sich verlängern, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder für die Leistungserbringung notwendige Informationen nicht rechtzeitig liefert. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist.
(3) Sofern die verbindliche Lieferfrist aufgrund unvorhergesehener Hindernisse nicht eingehalten werden kann, die KOSMONAUT nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird KOSMONAUT den Kunden hierüber unverzüglich informieren und eine neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist KOSMONAUT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Tritt KOSMONAUT aus diesem Grund zurück, wird der Kunde seinerseits von seiner Zahlungsverpflichtung befreit und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden von KOSMONAUT erstattet.
(4) Liegt Leistungsverzug vor, hat der Kunde zunächst eine Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; die Regelung des § 361 HGB bleibt unberührt.
§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegebenen Preise. Alle Preisangaben werden in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
(2) Bei Auftragsannahme sind 30 % der Gesamtsumme sofort fällig. Der verbleibende Betrag wird entsprechend dem Leistungsfortschritt monatlich abgerechnet. Nach Abnahme von in sich abgeschlossenen Leistungsteilen ist KOSMONAUT berechtigt, für diese Leistungsteile eine Teilzahlung in Höhe des erbrachten Leistungswerts in Rechnung zu stellen. Die Schlusszahlung wird mit der vollständigen Abnahme des Projekts fällig.
(3) Die Vergütung für die Nutzung der Software sowie für begleitende Pflegeleistungen ist jährlich im Voraus zu entrichten.
(4) Alle Rechnungen und Nutzungsnachweise werden dem Kunden elektronisch übermittelt. Der Kunde hat etwaige Einwendungen gegen unsere Rechnungen in Textform (z.B. per E-Mail) innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht wer-den, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatzes zu verzinsen. KOSMONAUT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von KOSMONAUT auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist KOSMONAUT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann KOSMONAUT den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 13 Vertrags- und Preisanpassungen
(1) KOSMONAUT behält sich vor, diese Vertragsbestimmungen zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den Vertragsbestimmungen, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Grün-den erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen der Vertragsbestimmungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Kunde hat die Möglichkeit der Änderung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mittelung schriftlich oder per E-Mail zuzustimmen oder zu widersprechen. Erfolgt keine fristgerechte Zustimmung oder widerspricht der Kunde fristgerecht den Vertragsbestimmungen, werden diese nicht Rechtsgrundlage. Der Anbieter hat sodann die Möglichkeit, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Auf diese Rechtsfolge wird der Anbieter den Kunden in der Änderungsmitteilung explizit hinweisen.
(3) Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist der Anbieter zu Preiserhöhungen berechtigt, soweit diese bezogen auf die entsprechende Software und SaaS-Dienste innerhalb eines Jahres seit der letzten Preiserhöhung 7% oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren seit der letzten Preiserhöhung 15% des zuvor geltenden Preises nicht übersteigen und die Preiserhöhung der beim Anbieter auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eingetretener Kostenersparnisse eingetretenen Kostensteigerung für die Bereitstellung der Software und SaaS-Dienste, insbesondere der erforderlichen Kosten für die Unterhaltung, Wartung und Weiterentwicklung der für die Leistungserbringung verwendeten technischen und personellen Infrastruktur oder der erforderlichen Kosten für die Lizenzierung von Werken Dritter, entspricht.
(4) Preiserhöhungen werden, wenn keine längere Frist in der Änderungsmitteilung bestimmt ist, mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden wirksam. Der Kunde ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags innerhalb von sechs Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung berechtigt sofern sich die Vergütung um mehr als 5 % erhöht. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch und ist der Kunde auf diese Rechtsfolge in der Mitteilung der Preiserhöhung hingewiesen worden, wird der Vertrag zu den geänderten Preisen fortgeführt.
§ 14 Gewährleistung
(1) Mit Ausnahme von dienstvertraglichen Leistungen gewährleistet KOSMONAUT, dass die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Ge-fahrübergang, d.h. die Lieferung durch KOSMONAUT oder die Abnahme durch den Kunden.
(2) Jeder Liefergegenstand ist vom Kunden nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Hierbei feststellbare Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber KOSMONAUT zu rügen. Die schriftliche Mängelrüge des Kunden muss den Mangel umfassend und konkret beschreiben. Zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, gilt der Liefergegenstand hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt mit der Folge, dass die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen ist. KOSMONAUT kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
(3) Fristgerecht angezeigte oder im Abnahmeprotokoll verzeichnete Mängel beseitigt KOSMONAUT im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich.
(4) KOSMONAUT kann für den Fall von Rechtsmängeln auf eigene Kosten und nach eigener Wahl:
a) dem Kunden das Recht verschaffen, den Leistungsgegenstand oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, zu nutzen;
b) den Leistungsgegenstand oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, abändern und abwandeln, um die Verletzung zu beseitigen; oder
c) den Leistungsgegenstand oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, durch einen anderen Leistungsgegenstand von vergleichbarer Leistungsfähigkeit ersetzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(5) Die Gewährleistung ist im Falle von Schäden oder Störungen ausgeschlossen, die durch vertragswidriges Verhalten des Kunden verursacht wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde einen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von KOSMOANUT beauftragt, Änderungen oder Bearbeitungen an den Leistungen vorzunehmen.
(6) Leistungen an sämtlichen von KOSMONAUT erbrachten Leistungsgegenständen gelten nur dann als Nacherfüllung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von KOSMONAUT anerkannt ist oder soweit berechtigte Mängel-rügen des Kunden nachgewiesen sind. Ansonsten sind derartige Leistungen als Sonderleistungen anzusehen.
(7) Sollte die Software mangelhaft sein, wird KOSMONAUT nach eigener Wahl Mängel der Software durch Fehlerbehebung, Ersatzbeschaffung, Updates oder Releases einer neuen Version der Software beheben. Sollte die Mängelbeseitigung nicht möglich sein, werden dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten diese als Nacherfüllung. Das Recht von KOSMONAUT, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) Gelingt die Mängelbeseitigung nach drei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder nach Ablauf einer für die Nacherfüllung zu setzenden angemessenen Frist nicht, ist der Kunde zur Minderung berechtigt. Sollte es sich um einen wesentlichen Mangel handeln, ist der Kunde statt zur Minderung auch zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(9) Die Kosten der Neuinstallation und/oder Parametrisierung einer Software im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Kunde.
(10) Erbringt KOSMONAUT Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich KOSMONAUT das das Recht vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder dem Anbieter nicht zuzurechnen ist.
(11) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausge-schlossen. Die Haftung von KOSMONAUT für verschuldete Mängel sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
(12) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit der Verträge drei Jahre, beginnend mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn und soweit nicht eine Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kün-digt.
(2) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Monats in Textform gekündigt werden, wenn insoweit keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Mit Wirksamwerden der Kündigung ist KOSMONAUT zur Löschung der Daten des Kunden berechtigt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird KOSMONAUT die Daten des Kunden noch für einen Zeitraum von vier Wochen über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus zum Abruf vorhalten; dies gilt nicht, soweit KOSMONAUT durch das Vorhalten oder Zugänglichmachen der Inhalte Gefahr läuft, sich einer (straf-)rechtlichen Verfolgung oder Inanspruchnahme durch Dritte auszusetzen.
§ 16 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungen von KOSMONAUT erforderlichen Informationen zur Verfü-gung zu stellen und bei der Erfüllung der von KOSMONAUT vertraglich geschuldeten Leistungen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Dies betrifft insbesondere die erforderlichen Daten, Informationen und Genehmigungen sowie die Mitwirkung bei der Projektabwicklung. KOSMONAUT trifft insofern keine Nachforschungspflicht. Soweit es notwendig ist, überlässt der Kunde KOSMONAUT vorübergehend Werkzeuge und gewährt ihm Zugang zu seinen Systemen.
(2) Soll KOSMONAUT Leistungen in Bezug auf eine Software des Kunden vornehmen (z.B. Installation, Anpassung etc.), muss KOSMONAUT zum vereinbarten Zeitpunkt darauf zugreifen können und mit den erforderlichen Nutzungsrechten ausgestattet sein.
(3) Dem Kunden ist es untersagt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu umgehen oder vorhandene Urheber- oder Schutzrechtsvermerke zu entfernen.
(4) Der Kunde hat angemessene Sicherungsvorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner alleinigen Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung (z.B. durch Aktualität seiner Computersysteme sowie das Vorhandensein zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlicher Systemressourcen) des Programms sicherzustellen.
(5) Der Kunde ist selbst für die Eingabe, Pflege und Sicherung seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich, insbesondere der Benutzerkennungen, Passwörter oder Zugangscodes. Auf Verlangen von KOSMONAUT hat der Kunde Passwörter etc. unverzüglich zu ändern. Liegen Anhaltspunkte für die missbräuchliche Nutzung der Benutzerkennung oder des Passwortes vor, hat der Kunde KOSMONAUT unverzüglich zu informieren. Der Kunde ist nicht berechtigt Passwörter zur Nutzung von Diensten Dritter auszuhändigen. Sofern der Kunde seine Pflichten und Obliegenheiten nicht erfüllt, kann KOSMONAUT ihn zur Einhaltung derselben auffordern und sofern sie weiterhin nicht erfüllt werden, die Leistungen einstellen.
(6) Die Vertragsparteien benennen für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die jeweiligen Maßnahmen werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Verantwortung der Projektrealisierung trägt stets der Projektleiter von KOSMONAUT.
(7) Entsteht KOSMONAUT durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs-/oder Beistellungspflichten ein Mehraufwand, ist KOSMONAUT berechtigt, diesen dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Weitergehen-de Ansprüche von KOSMONAUT bleiben davon unberührt.
(8) Bei Betriebsstörungen, die der Kunde durch unbefugte oder missbräuchliche Nutzung zu vertreten hat, ist KOSMONAUT berechtigt, den Kunden bis zur Behebung der Störung von der Nutzung auszuschließen.
(9) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 8) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend. KOSMONAUT behält sich vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist Leistungen vorübergehend auszusetzen und nach eigenem Ermessen wieder aufzunehmen. Sonstige Ansprüche und Rechte von KOSMONAUT bleiben unberührt.
§ 17 Schutzrechte Dritter
(1) Macht ein Dritter wegen der von KOSMONAUT erbrachten Leistungen dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt KOSMONAUT auf seine Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen diesen geführten Rechtsstreit und stellt den Kunden hin-sichtlich derartiger Ansprüche frei.
(2) Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde KOSMONAUT über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und KOSMONAUT sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Leistungen, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt und nur dann, wenn KOSMONAUT von solchen Ansprüchen unter-richtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
§ 18 Haftung
(1) KOSMONAUT haftet dem Kunden gegenüber auf Schadens- und Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verlet-zung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaf-tungsgesetz.
(2) KOSMONAUT haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinal-pflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver-trags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlos-sen. Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verjähren in 12 Monaten.
(3) Tritt KOSMONAUT leidglich als Vermittler im Namen und auf Rechnung Dritter auf, bestehen keine Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen KOSMONAUT, soweit KOSMONAUT selbst kein unmittelbares Verschulden bei der Auswahl des Dritten trifft. Sollte KOSMONAUT selbst als Auftraggeber von Dritten auftreten, tritt KOSMONAUT sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab. Vor möglicher Inanspruchnahme von KOSMONAUT verpflichtet sich der Kunde zunächst unter Ver-wendung aller rechtlich zulässigen Mittel, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KOSMONAUT, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. KOSMONAUT bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.
(5) Die Haftung ist ausgeschlossen,
a) soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er
- Mitwirkungspflichten (§ 16) nicht nachgekommen ist,
- Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (zB. Bedienungsfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
- Eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
- gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat.
b) für entgangenen Gewinn
c) für Cyberschäden, dh. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzun-gen (zB. Hackerangriffen, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cybererpressungen durch Dritte.
§ 19 Referenzierung
KOSMONAUT darf den Kunden in seinen Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden. Sollte der Kunde dem widersprechen, wird er Anbieter die betreffenden Aktivitäten unverzüglich einstellen.
§ 20 Höhere Gewalt
(1) Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Aus-wirkung von ihrer Leistungspflicht befreit. Ein Fall höherer Gewalt liegt vor, wenn ein außerhalb des Einflussbe-reichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis den Vertragspartner an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert. Hiervon sind insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie unverschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen erfasst.
(2) Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt zu unterrichten und umgehend Bemühungen anzustreben, die höhere Gewalt sowie die Auswirkungen, soweit möglich zu beheben oder zu beschränken.
(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmen die Vertragsparteien, ob die Leistungspflichten nach Wegfall der höheren Gewalt nachgeholt werden. Es kann einvernehmlich eine Frist festgelegt werden, nach deren Ablauf jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die höhere Gewalt innerhalb dieser Frist nicht beseitigt worden ist. Bei länger andauernder höherer Gewalt bleibt jeder Vertragspartei das Recht vorbehalten, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 21 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden kann nur geltend gemacht werden, wenn der Zahlungsanspruch von KOSMONAUT und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 22 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragsteils stillschweigend zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl eigenen wie denen des Vertragspartners, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, den Vertragspartner vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern und Unterauftragnehmern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck der Vereinbarung angewiesen sind (need-to-know-Prinzip), vorausgesetzt, dass die jeweilige empfangende Partei sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information auf Grund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offenzulegen isr. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.
§ 23 Datenschutz
(1) Der Anbieter hält bei Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vor-schriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Si-cherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 III lit. b DSGVO). Soweit Subunternehmer von KOSMONAUT (§ 4) mit personenbezogenen Daten in Verbindung kommen, wird mit ihnen zuvor eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen, die bei Bedarf eingesehen werden kann.
(2) Im Übrigen ist für die Datensicherheit der Nutzer verantwortlich.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gem. § 305b BGB bzw. deren vertretungsbefugten Vertretern.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Mündlich erteile Aufträge und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von KOSMONAUT in Textform bestätigt wurden und der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bestätigung in Textform wider-spricht. Dies gilt auch für etwaige Vertragsänderungen nach dem Vertragsabschluss.
(5) Gerichtsstand ist Rheda-Wiedenbrück, soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.